Ver­fah­rens­bei­stand­schaft

Inter­es­sen­ver­tre­tung für Kin­der und Jugend­li­che im Gerichts­ver­fah­ren (Ver­fah­rens­bei­stand­schaft)

Nach § 158 FamFG hat das Gericht dem min­der­jäh­ri­gen Kind in Kind­schaft­sa­chen, die sei­ne Per­son betref­fen, einen geeig­ne­ten Ver­fah­rens­bei­stand zu bestel­len, soweit dies zur Wahr­neh­mung sei­ner Inter­es­sen erfor­der­lich ist.

Als Ver­fah­rens­bei­stand bin ich ver­pflich­tet, den trag­fä­hi­gen Kin­des­wil­len fest­zu­stel­len und die wohl­ver­stan­de­nen Kin­des­in­ter­es­sen in das fami­li­en­ge­richt­li­che Ver­fah­ren ein­zu­brin­gen. Die psy­cho­lo­gi­sche Fach­li­te­ra­tur stellt fest, dass Kin­der etwa ab einem Alter von drei bis vier Jah­ren alle psy­chi­schen Kom­pe­ten­zen ent­wi­ckelt haben, um einen trag­fä­hi­gen Wil­len bil­den und äußern zu kön­nen. Etwa ab einem Alter von sie­ben Jah­ren haben Kin­der die Ver­stan­des­rei­fe ent­wi­ckelt, um Aus­wir­kun­gen ihrer Wil­lens­be­kun­dun­gen über­bli­cken zu kön­nen. Der Wil­le des Kin­des kann als die alters­ge­mäß sta­bi­le und auto­no­me Aus­rich­tung des Kin­des auf erstreb­te, per­sön­lich bedeut­sa­me Ziel­zu­stän­de ver­stan­den wer­den.

Vor­ran­gig ver­tre­te ich Kin­der und Jugend­li­che in Umgangs- und Sor­ge­rechts­ver­fah­ren sowie in Ver­fah­ren zur Über­prü­fung einer Kin­des­wohl­ge­fähr­dung.

Art. 12 der UN-Kin­der­rech­te­kon­ven­ti­on „bil­ligt dem Kind, das fähig ist sich eine eige­ne Mei­nung zu bil­den, das Recht zu die­se Mei­nung in allen das Kind berüh­ren­den Ange­le­gen­hei­ten frei zu äußern, und berück­sich­ti­gen die Mei­nung des Kin­des ange­mes­sen und ent­spre­chend sei­nem Alter und sei­ner Rei­fe.“

Der Ver­fah­rens­bei­stand unter­stützt das Kind dabei, sei­ne Mei­nung in das Gerichts­ver­fah­ren ein­zu­brin­gen. Die Leit­idee hier­bei ist: Es wird mit dem Kind ver­han­delt, nicht über das Kind.

In Umgangs­ver­fah­ren ist ein wich­ti­ger Grund­satz, dass jedes Kind ein eigen­stän­di­ges Recht auf Umgang zu bei­den Eltern­tei­len hat. Für das Kind besteht dem­ge­gen­über aller­dings kei­ne Umgangs­pflicht!

In gericht­li­chen Ver­fah­ren bei Gefähr­dung des Kin­des­wohls darf die Tren­nung von Eltern und Kin­dern nur unter engen recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfol­gen! Und auch nur dann, wenn mil­de­re Mit­tel die Gefahr für die Kin­der nicht abwen­den kön­nen. Die welt­weit aner­kann­te UN-Kin­der­rech­te­kon­ven­ti­on sichert jedem Kind zu, „dass es nicht gegen den Wil­len der Eltern von die­sen getrennt wird, es sei denn, dass die zustän­di­gen Behör­den in einer gericht­lich nach­prüf­ba­ren Ent­schei­dung nach den anzu­wen­den­den Rechts­vor­schrif­ten und Ver­fah­ren bestim­men, dass die­se Tren­nung zum Wohl des Kin­des not­wen­dig ist.“

Die eigen­stän­di­gen Inter­es­sen des Kin­des oder des Jugend­li­chen sind zu respek­tie­ren und wer­den von mir par­tei­lich und unab­hän­gig ver­tre­ten.

Seit vie­len Jah­ren bin ich Mit­glied im Berufs­ver­band der Ver­fah­rens­bei­stän­de, Ergän­zungs­pfle­ger und Berufs­vor­mün­der für Kin­der und Jugend­li­che in Ber­lin. Die Mit­glie­der arbei­ten nach fach­li­chen Stan­dards.

 

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