Verfahrensbeistandschaft
Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche im Gerichtsverfahren (Verfahrensbeistandschaft)
Nach § 158 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftsachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Als Verfahrensbeistand bin ich verpflichtet, den tragfähigen Kindeswillen festzustellen und die wohlverstandenen Kindesinteressen in das familiengerichtliche Verfahren einzubringen. Die psychologische Fachliteratur stellt fest, dass Kinder etwa ab einem Alter von drei bis vier Jahren alle psychischen Kompetenzen entwickelt haben, um einen tragfähigen Willen bilden und äußern zu können. Etwa ab einem Alter von sieben Jahren haben Kinder die Verstandesreife entwickelt, um Auswirkungen ihrer Willensbekundungen überblicken zu können. Der Wille des Kindes kann als die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden werden.
Vorrangig vertrete ich Kinder und Jugendliche in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sowie in Verfahren zur Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung.
Art. 12 der UN-Kinderrechtekonvention „billigt dem Kind, das fähig ist sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“
Der Verfahrensbeistand unterstützt das Kind dabei, seine Meinung in das Gerichtsverfahren einzubringen. Die Leitidee hierbei ist: Es wird mit dem Kind verhandelt, nicht über das Kind.
In Umgangsverfahren ist ein wichtiger Grundsatz, dass jedes Kind ein eigenständiges Recht auf Umgang zu beiden Elternteilen hat. Für das Kind besteht demgegenüber allerdings keine Umgangspflicht!
In gerichtlichen Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls darf die Trennung von Eltern und Kindern nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen erfolgen! Und auch nur dann, wenn mildere Mittel die Gefahr für die Kinder nicht abwenden können. Die weltweit anerkannte UN-Kinderrechtekonvention sichert jedem Kind zu, „dass es nicht gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist.“
Die eigenständigen Interessen des Kindes oder des Jugendlichen sind zu respektieren und werden von mir parteilich und unabhängig vertreten.
Seit vielen Jahren bin ich Mitglied im Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche in Berlin. Die Mitglieder arbeiten nach fachlichen Standards.
